Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 12b Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen nach der Verordnung (EU) 2021/782
Stand: 03.08.2023
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Anträgen, die Erstattungen oder Entschädigungen nach den Artikeln 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2021/782 betreffen, mindestens eine Möglichkeit der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Insoweit richten sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen bis zum 27. Juni 2025 nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
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Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 12b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
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